Satzung

 

§ 1     Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Mosaik e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund eingetragen.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2      Wesen, Zweck und Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Zweck der Körperschaft ist die selbstlose Unterstützung von Personen, die in Folge ihres körperlichen, seelischen oder geistigen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 AO).

3. Als Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden individuelle in das Lebensumfeld eingebundene, integrative Kontakt-, Begegnungs-, Lebens- und Wohnräume sowie den integrativen Ansatz fördernde Arbeitsmöglichkeiten mit den vorgenannten Personengruppen aufgebaut, bereitgestellt, unterhalten und sozialpädagogisch betreuend begleitet. Der Verein arbeitet dabei auf der Grundlage eines christlichen Menschenbildes und den geisteswissenschaftlichen Erkenntnissen Rudolf Steiners.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Kiene Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband  NRW e.V.

 

§ 3    Mitgliedschaft

1.Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

2. Beitritts- und Austrittserklärungen müssen dem Vorstand gegenüber schriftlich abgegeben werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Mitglieds. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinsinteressen zuwider handelt oder den Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Das Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, hat vor Ausschluss noch  das Recht auf eine Anhörung.

4. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge festlegt.

5. Personen, die die Ziele des Vereins ideell und/oder finanziell unterstützen wollen, können dem Verein als Fördermitglied beitreten. Sie sind jedoch nicht stimmberechtigt.

 

§  4   Organe des Vereins, Beschlussfassung, Protokollierung

1. Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

2. Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist..

3. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes sind Beschlussprotokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Vorsitzenden und dem bei jeder Sitzung  zu bestellenden Protokollführer zu unterzeichnen sind.

 

§ 5    Der Vorstand

1. Der vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den vorstand im Sinne des § 26 BGB.

2. Der vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

3. Dem Vorstand obliegen  alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

§ 6   Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Sie wird vom vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Beifügng der Tagesordnung einberufen und geleitet.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu dien Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

a)     Wahl und Abwahl des Vorstandes

b)     Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit

c)      Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans

d)     Beschlussfassung über den Jahresabschluss

e)      Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes

f)       Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

g)      Verabschiedung einer Beitragsordnung

h)     Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

i)       Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit den anwessnden Mitgliedern. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

5. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 7    Haftung

Die persönliche Haftung der Organmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Der Verein haftet für einen Schaden, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsgemäß berufener Vertreter durch eine, in Ausübung seiner Funktion begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf die vorsätzliche Pflichtverletzung. Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen.

Die Haftung für fahrlässiges Verhalten des Vorstands, eines Mitglied des Vorstandes sowie für jedwedes Verschulden der anderen satzungsgemäß berufenen Vertreter gegenüber Dritten wird ausgeschlossen. Sollten Schadenersatzansprüche von Vereinsmitgliedern gegen den Verein, den Vorstand oder Erfüllungsgehilfen erhoben werden, hat der Geschädigte das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung des Vereinsmitgliedes, insbesondere des Vorstandes für Schadenersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

Der Verein ist gegenüber den Vorstandsmitgliedern dazu verpflichtet, diese von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen, die aus ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen freizustellen, soweit die Ansprüche nicht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Die Mitglieder und der Vorstand haften nur mit ihrem Anteil am Vereinsvermögen und mit ihren etwa rückständigen Beiträgen. Jede weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder und des Vorstandes für Verbindlichkeiten besteht nicht.

 

§ 8   Auflösung des Vereins

1. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den DPWV NRW oder an eine von uns genannten Mitgliedsorganisation des DPWV, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

 

§ 9   Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.